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Impressum

Impressum

Andras Steuerungssysteme GmbH

Lieferanschrift:

Westerstrasse 93A
D-28199 Bremen
Telefon: +49 (421) 59655-0
Telefax: +49 (421) 59655-33


Internet: www.andras.de
Email: info@andras.de

Postanschrift:

Postfach 66 02 20
D-28242 Bremen

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Reinhard Andras, Marie-Louise Andras

Registergericht: Amtsgericht Bremen
Registernummer: HR12724

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß

§27a Umsatzsteuergesetz: DE114398817

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

Reinhard Andras, Westerstraße 93A, 28199 Bremen

Gestaltung:

www.karenstudios.de

www.incocreation.com

Quellenangaben für Bilder: Iris Pohl, fotolia.de, eigene Bilder und Grafiken

AGBs

 

1. Gültigkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachstehend zusammengefasst “Lieferungen” genannt) der Fa. ANDRAS Steuerungssysteme GmbH (nachstehend “ANDRAS” genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend “Kunde” genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von ANDRAS vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. 


1.2. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen von ANDRAS auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist. 

2. Angebot und Annahme
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. ANDRAS ist berechtigt, das Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen.


2.2. Angebote von ANDRAS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung, die Bereitstellung einer bestellten Ware nebst Mitteilung, deren Versandbereitschaft sowie der Beginn mit der Ausführung von bestellten Arbeits-, Dienst- bzw. Werkleistungen gleich.


2.3. Vereinbarungen, die zwischen ANDRAS und dem Kunden getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.

3. Preise und Lieferumfang
3.1. Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für Anfahrt-, Abfahrt-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.


3.2. Preise für Waren und Lieferungen umfassen bei 
- dem Verkauf von Hardware-Komponenten (z.B. Rechnerplatinen, Speicher, Bildschirme, Tastaturen, Steuerungen etc.) die Bereitstellung als Einzelteil.
- jedweder Überlassung von Software-Komponenten die Nutzung (Ziffer 13.).
- der Programmpflege, die Betreuung bei der Störungsbeseitigung und ggf. die Weiterentwicklung gelieferter Software (Ziffer 14.).
Nicht vom Preis umfasst ist u.a. die Aufstellung und Montage vor Ort sowie Installation und Inbetriebnahme, soweit nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung.


3.3. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist ANDRAS zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.


3.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.


3.5. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


3.6. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von ANDRAS gelieferten Waren und deren Aufstellung sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von ANDRAS erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

4. Lieferzeit, Teillieferung, Lieferstörung
4.1. Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrückliche Vereinbarung nicht geschlossen. Fristen beginnen vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung.


4.2. ANDRAS ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden. Installations- oder Serviceleistungen, die sich in ihrer Gesamtlänge über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen erstrecken, berechtigen ANDRAS zu 14-tägigen Zwischenrechnungen.


4.3. Alle Leistungen werden von ANDRAS ausschließlich in der üblichen Arbeitszeit (montags bis freitags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in der Zeit zwischen 9.00 und 17.00 Uhr) erbracht. Werden auf ausdrückliche Anforderung des Kunden Lieferungen außerhalb dieser Zeit erbracht, ist ANDRAS berechtigt, Nacht-, Feiertags- oder Wochenendzuschläge entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zzgl. sämtlicher Kosten, Zuschläge und Gebühren zusätzlich zu berechnen.


4.4. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ANDRAS die Verzögerung zu vertreten hat.


4.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die ANDRAS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von ANDRAS oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat ANDRAS auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen ANDRAS, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.


4.6. Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 4.5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.


4.7. Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 4.5. oder wird ANDRAS von der Verpflichtung nach Ziffer 4.6. frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich ANDRAS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.


4.8. Bei Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen aus anderen als den in Ziffer 4.5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, ANDRAS schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch ANDRAS die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.


4.9. Kommt ANDRAS im Sinne von Ziffer 4.8. in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht, wenn ANDRAS den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.


4.10. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist ANDRAS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ANDRAS verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

5. Gefahrübergang, Transport
5.1. Es wird Lieferung ”ab Werk” vereinbart. 
Soll ANDRAS auf Wunsch des Kunden den Versand von Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von ANDRAS. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt ANDRAS nicht. 


5.2. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. 


6.2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von ANDRAS ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.


6.3. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.


6.4. Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von ANDRAS fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung von ANDRAS bestreitet oder sonst gefährdet.


6.5. Im Falle der Vermögensverschlechterung ist ANDRAS berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann ANDRAS nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. ANDRAS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. 


7.2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von ANDRAS an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass ANDRAS Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von ANDRAS gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit ANDRAS nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, dass ANDRAS an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.


7.3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung von ANDRAS berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für ANDRAS mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.


7.4. Der Kunde tritt ANDRAS sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen ANDRAS nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von ANDRAS an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an ANDRAS abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. ANDRAS nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. 


7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von ANDRAS hinzuweisen und ANDRAS schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ANDRAS – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt:
a) ANDRAS ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten. 
b) Abgetretene Forderungen kann ANDRAS unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von ANDRAS die Abtretung Dritter Gläubigern bekannt zu geben und ANDRAS die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. 


7.7. ANDRAS verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen ANDRAS zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über. 

8. Gewährleistung
8.1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Übergabe bzw. Leistung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser ANDRAS unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei ANDRAS. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.


8.2. Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung, welche die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von ANDRAS zumutbar sind. Bei Software stellen nicht reproduzierbare oder nicht vorführbare Ablaufstörungen keinen Mangel dar.

 

8.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist ANDRAS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware bzw. erneute Erbringung der Leistung (Neulieferung) berechtigt. Ist ANDRAS zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die ANDRAS zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl bzw. ist diese nicht möglich, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. ANDRAS ist zum dreimaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.


8.4. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.


8.5. Die Haftung von ANDRAS ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit ANDRAS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.


8.6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung oder – soweit erforderlich – Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben.


8.7. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn ANDRAS Arglist vorwerfbar oder von ANDRAS eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.
8.8. Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft und geliefert.


8.9. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von ANDRAS gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von ANDRAS nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 8.5. entsprechend.

9. Garantien
9.1. Die Übernahme einer Garantie durch ANDRAS bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.


9.2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von ANDRAS gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

10. Allgemeine Haftung
10.1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine ANDRAS zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder ANDRAS hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.


10.2. Soweit ANDRAS für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.
10.3. Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit ANDRAS dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
10.4. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, ANDRAS haftet wegen Vorsatz.
10.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

11. Obliegenheiten
11.1. Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, die Datensicherung nach dem jeweiligen Stand der Technik mit in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. 
11.2. Vor Inbetriebnahme der von ANDRAS gelieferten Soft- und Hardwareprodukte ist der Kunde verpflichtet, einen Probelauf durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen. 


11.3. Soweit ANDRAS zu Installationen oder zur Fehlerbeseitigung im Betrieb des Kunden tätig wird, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage während der Tätigkeit von ANDRAS nicht von anderen Personen bedient oder in Betrieb genommen werden kann und dass sämtliche Fertigungsprodukte aus einer Anlage entfernt worden sind.

12. Software-Produkte
12.1. Für die Bereitstellung der Steuerungskomponenten liefert ANDRAS eigene Betriebssysteme und Programme (Standard-Software), die nach Wahl von ANDRAS entweder mit Hilfe von Eproms auf den entsprechenden Platinen installiert oder auf Datenträgern geliefert werden.


12.2. ANDRAS erstellt im Einzelauftrag nach Vorgaben des Kunden für von ihm verwandte Gesamt- und Fertigungsanlagen individuelle Software-Programme (Individualsoftware). Die Konzeption des Programmablaufs und aller damit im Zusammenhang stehender Planungen und Entscheidungen obliegen allein dem Kunden; ANDRAS trägt keine Verantwortung für die Richtigkeit des vom Kunden gewählten Verfahrens. Der Kunde ist ferner verpflichtet, ANDRAS zur Erstellung der Individualsoftware für die bestehende oder hinreichend geplante Anlage konkrete Vorgaben in Form eines Pflichtenhefts zu geben (Mitwirkungspflicht). Sollte das Erstellen einer Individualsoftware infolge unzureichender Vorgaben des Kunden nicht möglich sein, ist ANDRAS innerhalb von drei Monaten nach Entwicklungsbeginn berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Kommt der Kunde durch Unterlassen seiner Mitwirkungspflicht in Annahmeverzug, ist ANDRAS jederzeit zur Kündigung berechtigt. ANDRAS kann im Falle einer Kündigung 75 % der vereinbarten Auftragssumme verlangen. Es bleibt ANDRAS vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. 

13. Nutzungsrechte / Lizenzen / Vertragsstrafe / Schadensersatz
13.1. Mit der Lieferung und Bezahlung von Software wird kein Eigentum an der Software, sondern lediglich das Nutzungsrecht an der Software vom Kunden erworben. Das Eigentum und alle Schutzrechte, insbesondere das Recht zur Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung der Software, verbleiben bei dem jeweils Berechtigten.


13.2. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten. Er hat das Recht, Software in der vom Lizenzgeber bestimmten Betriebsumgebung mangels ausdrücklicher Vereinbarung in dem Umfang zu nutzen, wie im Programmschein festgelegt. In Ermangelung eines Programmscheins oder einer ausdrücklichen Regelung gilt, dass das Nutzungsrecht für einen einzelnen Anwender auf einem einzelnen Computer gewährt wird. ANDRAS überträgt Lizenzen Dritter nur zu deren Lizenzbedingungen.


13.3. Eine Reproduktion der von ANDRAS vertriebenen Waren und Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, ist dem Kunden nicht gestattet. Dieses gilt auch für Handbücher und sonstige Waren- bzw. Produktunterlagen.


13.4. Die Rückübersetzung des Objektformats in das Quellformat (Re-Assembling) ist unzulässig, es sei denn, ANDRAS ist in Insolvenz gefallen und hat keine weiteren Vorkehrungen für die weitere Softwarepflege getroffen.


13.5. Die Weitergabe der zur Nutzung überlassenen Software an Dritte im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (Miete, Leasing etc.) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch ANDRAS nicht zulässig. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung der zur Nutzung an den Kunden überlassenen Software an Dritte ist nur zusammen mit der Steuerung ohne Zurückbehaltung von Kopien erlaubt. Nach Ablauf eines Jahres darf der Kunde die zur Nutzung überlassenen Betriebssysteme ohne Zurückbehaltung von Kopien an Dritte nur mit Zustimmung von ANDRAS veräußern. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet, ANDRAS den Namen und die Anschrift des Dritten mitzuteilen. Ferner hat der Kunde den Dritten zur Einhaltung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten, insbesondere die vorgenannten Verpflichtungen im Falle einer Weiterveräußerung auch an seine Kunden weiterzugeben.


13.6. Der Kunde darf die Software nur auf der dazugehörigen, von ANDRAS gelieferten Steuerung, einsetzen. Jeder Wechsel der Steuerung ist ANDRAS vorher schriftlich mitzuteilen. 


13.7. Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 13.3., 13.4. und 13.5. begründen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,00; ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziff. 13.6. begründet eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00.


13.8. Der Kunde haftet ANDRAS für Schäden aufgrund missbräuchlicher Nutzung der Programme, insbesondere bei unzulässiger Weiterveräußerung oder -vermietung an Dritte. Die unter Ziff. 13.7. verwirkte Vertragsstrafe ist auf den von ANDRAS nachzuweisenden Schaden zur Verrechnung zu bringen. 

14. Programmpflege
14.1. ANDRAS übernimmt die Pflege für von ihr gelieferter Software gegen Zahlung einer monatlich vom Kunden zu entrichtenden Gebühr. Hiervon unberührt bleibt die gewährleistungsrechtliche Verpflichtung von ANDRAS. Die Programmpflege umfasst 

  • Supportleistung bei der Störungsbeseitigung von Programmablauffehlern,

  • die Überarbeitung und Verbesserung der Betriebssysteme und Programme hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs, des Programmablaufs sowie der Bereitstellung von auf dem neuesten Stand befindlichen Dokumentationen im Rahmen des eigenen Ermessens von ANDRAS.

14.2. Aufgrund der Komplexität von Hard- und Softwareanwendungen, Netzwerken und spezifischen Konfigurationen beim Kunden kann ANDRAS nicht für einen Erfolg der Fehlerbehebung einstehen, d. h., dass es trotz des Bemühens von ANDRAS im Rahmen des Supports vorkommen kann, dass Fehler durch die Umsetzung des Supports beim Kunden nicht behoben werden können. Voraussetzungen für die Supportleistung sind, dass

  • die Fehlerauswirkung reproduzierbar ist oder von dem Kunden konkret unter genauer Angabe der Ursache und der Auswirkungen beschrieben wird,

  • festgestellte Fehler vom Kunden unverzüglich schriftlich gemeldet werden,

  • die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen (Wartungshefte, Protokolle etc.) zur Verfügung gestellt werden

  • Die Art der Supportleistung obliegt dem Ermessen von ANDRAS.

14.3. Die Software wird von ANDRAS regelmäßig nach eigenem Ermessen überarbeitet und verbessert. Verbesserte Software wird dem Kunden gegen Erstattung der Transportkosten und gegen gegebenenfalls entstehende Installations- und Reisekosten angeboten. Der Kunde erhält von ANDRAS Informationen über die jeweils verfügbaren Softwareversionen. Die jeweils letzte Softwareversion wird von ANDRAS gewartet. Eine Software ist verbessert, wenn unter Beibehaltung der zugrunde liegenden Strukturen, einzelne Bereiche im Aufbau oder Programmablauf verändert werden. Der Kunde hat durch den Abschluss des Programmpflegevertrages keinen Anspruch darauf, eine gänzlich neu konzipierte und erweiterte Software (neue Generation) zu erhalten, es sei denn, der Kunde zahlt zusätzlich eine Gebühr für die Kosten der Neuentwicklung. Der Kunde übernimmt verbesserte Softwareversionen, es sei denn, die Übernahme ist mit unzumutbaren Nachteilen für den Kunden verbunden. Soweit der Kunde oder ein unbefugter Dritter – abredewidrig – Änderungen oder Erweiterungen der überlassenen Software vorgenommen hat, können derartige Änderungen oder Erweiterungen nicht zur Begründung eines unzumutbaren Nachteils verwandt werden. Übernimmt der Kunde eine von ANDRAS angebotene, verbesserte Softwareversion nicht, so trägt er den ANDRAS hierdurch entstehenden Mehraufwand.

15. Sonstiges
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


15.2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. ANDRAS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


15.3. An von ANDRAS erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich ANDRAS seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von ANDRAS genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag ANDRAS nicht erteilt wurde, ANDRAS auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen ANDRAS zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.


15.4. ANDRAS weist darauf hin, dass Daten, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.


15.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Stand: Juni 2010

 

 

Die ANDRAS Steuerungssysteme GmbH betreibt diese Homepage unter der Domain www.andras.de. Wir sind sehr darum bemüht, all unseren Kunden und Besuchern dieser Homepage ausgezeichneten Service zu bieten. Die Firma bemisst dem Schutz der Privatsphäre hohe Bedeutung zu und beachtet die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

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