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Allgemeine Liefer- u. Geschäftsbedingungen
ANDRAS Steuerungssysteme GmbH
Stand: Juni 2003
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1. Gültigkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachstehend zusammengefasst
“Lieferungen” genannt) der Fa. ANDRAS Steuerungssysteme GmbH
(nachstehend “ANDRAS” genannt) gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen (nachstehend “Kunde” genannt); entgegenstehende
oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Kunden werden von ANDRAS vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen
Vereinbarung nicht anerkannt.
1.2. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen
von ANDRAS auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich
hingewiesen ist.
2. Angebot und Annahme
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. ANDRAS ist berechtigt,
das Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen.
2.2. Angebote von ANDRAS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer Annahmeerklärung
steht die Auftragsbestätigung, die Bereitstellung einer bestellten
Ware nebst Mitteilung, deren Versandbereitschaft sowie der Beginn mit
der Ausführung von bestellten Arbeits-, Dienst- bzw. Werkleistungen
gleich.
2.3. Vereinbarungen, die zwischen ANDRAS und dem Kunden getroffen werden,
sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.
3. Preise und Lieferumfang
3.1. Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk. Fallen Kosten für Verpackung,
Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für
Anfahrt-, Abfahrt-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten
für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Preise für Waren und Lieferungen umfassen bei
- dem Verkauf von Hardware-Komponenten (z.B. Rechnerplatinen, Speicher,
Bildschirme, Tastaturen, Steuerungen etc.) die Bereitstellung als Einzelteil.
- jedweder Überlassung von Software-Komponenten die Nutzung (Ziffer
13.).
- der Programmpflege, die Betreuung bei der Störungsbeseitigung und
ggf. die Weiterentwicklung gelieferter Software (Ziffer 14.).
Nicht vom Preis umfasst ist u.a. die Aufstellung und Montage vor Ort sowie
Installation und Inbetriebnahme, soweit nicht eine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen ist. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen
sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen
im Rahmen der Gewährleistung.
3.3. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist
ANDRAS zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die
Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht
haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten
Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen
nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag
zurücktreten.
3.4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen
und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische
Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte,
Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
Vertragsinhalt werden.
3.5. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.6. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten
der von ANDRAS gelieferten Waren und deren Aufstellung sowie Beratungen
und Empfehlungen durch Mitarbeiter von ANDRAS erfolgen nach bestem Wissen.
Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis
noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde
nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung
von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck
zu überzeugen.
4. Lieferzeit, Teillieferung, Lieferstörung
4.1. Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich.
Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrückliche Vereinbarung
nicht geschlossen. Fristen beginnen vorbehaltlich einer anderweitigen
ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.2. ANDRAS ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen
berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
Installations- oder Serviceleistungen, die sich in ihrer Gesamtlänge
über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen erstrecken, berechtigen
ANDRAS zu 14-tägigen Zwischenrechnungen.
4.3. Alle Leistung werden von ANDRAS ausschließlich in der üblichen
Arbeitszeit (montags bis freitags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage
in der Zeit zwischen 9.00 und 17.00 Uhr) erbracht. Werden auf ausdrückliche
Anforderung des Kunden Lieferungen außerhalb dieser Zeit erbracht,
ist ANDRAS berechtigt, Nacht-, Feiertags- oder Wochenendzuschläge
entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zzgl. sämtlicher
Kosten, Zuschläge und Gebühren zusätzlich zu berechnen.
4.4. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen
durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn ANDRAS die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
sonstiger Ereignissen, die ANDRAS die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen,
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie
bei Zulieferern von ANDRAS oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat
ANDRAS auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten.
Solche Lieferverzögerungen berechtigen ANDRAS, die Lieferung, bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.6. Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 4.5. von
länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich
der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.
4.7. Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 4.5. oder wird ANDRAS
von der Verpflichtung nach Ziffer 4.6. frei, so kann der Kunde hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich ANDRAS
nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.
4.8. Bei Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen aus anderen als den
in Ziffer 4.5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, ANDRAS
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch ANDRAS die
Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde
das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung
zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein
Interesse.
4.9. Kommt ANDRAS im Sinne von Ziffer 4.8. in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche
auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt
nicht, wenn ANDRAS den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
4.10. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung,
die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist ANDRAS
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ANDRAS verpflichtet sich,
den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu
informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
5. Gefahrübergang, Transport
5.1. Es wird Lieferung ”ab Werk” vereinbart.
Soll ANDRAS auf Wunsch des Kunden den Versand von Ware besorgen, erfolgt
dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart
nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen
von ANDRAS. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung
übernimmt ANDRAS nicht.
5.2. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf
seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt
unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum
und Fälligkeit ein.
6.2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von ANDRAS ist nur mit unbestritten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
6.3. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine
Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung
und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.4. Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart,
so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der
Wechsel die gesamte Forderung von ANDRAS fällig, wenn der Kunde mit
den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung
von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert,
sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern,
der Kunde die Forderung von ANDRAS bestreitet oder sonst gefährdet.
6.5. Im Falle der Vermögensverschlechterung ist ANDRAS berechtigt,
noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises
oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der
Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht
nach, so kann ANDRAS nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. ANDRAS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
7.2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt
und erlischt dadurch das Eigentum von ANDRAS an der Vorbehaltsware (§§
947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass ANDRAS Miteigentum
an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang
erwirbt, als der Wert der von ANDRAS gelieferten Ware im Verhältnis
zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine
Verarbeitung mit ANDRAS nicht gehörenden Gegenständen, wird
vereinbart, dass ANDRAS an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend
dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der
Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
7.3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten
Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware
in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von ANDRAS
berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln und für ANDRAS mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich
zu verwahren.
7.4. Der Kunde tritt ANDRAS sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware
zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
mit anderen ANDRAS nicht gehörenden Waren, veräußert,
erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von ANDRAS
an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang
an ANDRAS abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung
bestimmt ist. ANDRAS nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich
gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von ANDRAS hinzuweisen und
ANDRAS schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder
den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen
werden können.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist ANDRAS – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung –
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung
der Vorbehaltsware gilt:
a) ANDRAS ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware
nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten.
b) Abgetretene Forderungen kann ANDRAS unmittelbar bei dem Dritten einziehen.
Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von ANDRAS die
Abtretung Dritter Gläubigern bekannt zu geben und ANDRAS die zur
Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen
herauszugeben.
7.7. ANDRAS verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden, die nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben,
als ihr Wert und der Wert der übrigen ANDRAS zustehenden Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht ohne
weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche
abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
8. Gewährleistung
8.1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Übergabe
bzw. Leistung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser ANDRAS
unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt
höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen
(auch per Telefax) Rüge bei ANDRAS. Tritt der Mangel erst später
in Erscheinung, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt
werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er
den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.
8.2. Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen
der Lieferung, welche die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen,
sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie dem Kunden
unter Berücksichtigung der Interessen von ANDRAS zumutbar sind. Bei
Software stellen nicht reproduzierbare oder nicht vorführbare Ablaufstörungen
keinen Mangel dar.
8.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist ANDRAS nach eigener Wahl zur
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer neuen Ware bzw. erneute Erbringung der Leistung (Neulieferung)
berechtigt. Ist ANDRAS zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht
in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die ANDRAS zu vertreten haben, oder schlägt
in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl bzw. ist diese nicht möglich,
so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer
nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. ANDRAS
ist zum dreimaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses
ist dem Kunden nicht zumutbar.
8.4. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung
zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit
eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt
nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender
Schaden eingetreten ist.
8.5. Die Haftung von ANDRAS ist auf den Rechnungswert der beanstandeten
Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit ANDRAS
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden
an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
8.6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung oder – soweit erforderlich
– Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreiben.
8.7. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten
nicht, wenn ANDRAS Arglist vorwerfbar oder von ANDRAS eine Garantie für
die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.
8.8. Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Garantie,
der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Ausschluss der Gewährleistung
verkauft und geliefert.
8.9. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von ANDRAS gekauften Ware
Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte
aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von ANDRAS
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über
den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt
Ziffer 8.5. entsprechend.
9. Garantien
9.1. Die Übernahme einer Garantie durch ANDRAS bedarf einer ausdrücklichen
Erklärung.
9.2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von
ANDRAS gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte
Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen
dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen
Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem
Hersteller zu.
10. Allgemeine Haftung
10.1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache
beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine ANDRAS
zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
eingetreten oder ANDRAS hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht)
verletzt.
10.2. Soweit ANDRAS für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet,
beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall
des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit
ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.
10.3. Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit ANDRAS
dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein
von Sicherungskopien beschränkt.
10.4. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden
nach einem Jahr, es sei denn, ANDRAS haftet wegen Vorsatz.
10.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung.
11. Obliegenheiten
11.1. Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, die Datensicherung nach dem
jeweiligen Stand der Technik mit in regelmäßigem Wechsel zum
Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen.
11.2. Vor Inbetriebnahme der von ANDRAS gelieferten Soft- und Hardwareprodukte
ist der Kunde verpflichtet, einen Probelauf durchzuführen, bzw. durchführen
zu lassen.
11.3. Soweit ANDRAS zur Installationen oder Fehlerbeseitigung im Betrieb
des Kunden tätig wird, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass
die Anlage während der Tätigkeit von ANDRAS nicht von anderen
Personen bedient oder in Betrieb genommen werden kann und dass sämtliche
Fertigungsprodukte aus einer Anlage entfernt worden sind.
12. Software-Produkte
12.1. Für die Bereitstellung der Steuerungskomponenten liefert ANDRAS
eigene Betriebssysteme und Programme (Standard-Software), die nach Wahl
von ANDRAS entweder mit Hilfe von Eproms auf den entsprechenden Platinen
installiert oder auf Datenträgern geliefert werden.
12.2. ANDRAS erstellt im Einzelauftrag nach Vorgaben des Kunden für
von ihm verwandte Gesamt- und Fertigungsanlagen individuelle Software-Programme
(Individualsoftware). Die Konzeption des Programmablaufs und aller damit
im Zusammenhang stehender Planungen und Entscheidungen obliegen allein
dem Kunden; ANDRAS trägt keine Verantwortung für die Richtigkeit
des vom Kunden gewählten Verfahrens. Der Kunde ist ferner verpflichtet,
ANDRAS zur Erstellung der Individualsoftware für die bestehende oder
hinreichend geplante Anlage konkrete Vorgaben in Form eines Pflichtenhefts
zu geben (Mitwirkungspflicht). Sollte das Erstellen einer Individualsoftware
infolge unzureichender Vorgaben des Kunden nicht möglich sein, ist
ANDRAS innerhalb von drei Monaten nach Entwicklungsbeginn berechtigt,
den Vertrag zu kündigen. Kommt der Kunde durch Unterlassen seiner
Mitwirkungspflicht in Annahmeverzug, ist ANDRAS jederzeit zur Kündigung
berechtigt. ANDRAS kann im Falle einer Kündigung 75 % der vereinbarten
Auftragssumme verlangen. Es bleibt ANDRAS vorbehalten, einen höheren
Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden
ist.
13. Nutzungsrechte / Lizenzen / Vertragsstrafe / Schadensersatz
13.1. Mit der Lieferung und Bezahlung von Software wird kein Eigentum
an der Software, sondern lediglich das Nutzungsrecht an der Software vom
Kunden erworben. Das Eigentum und alle Schutzrechte, insbesondere das
Recht zur Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung der Software,
verbleiben bei dem jeweils Berechtigten.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten.
Er hat das Recht, Software in der vom Lizenzgeber bestimmten Betriebsumgebung
mangels ausdrücklicher Vereinbarung in dem Umfang zu nutzen, wie
im Programmschein festgelegt. In Ermangelung eines Programmscheins oder
einer ausdrücklichen Regelung gilt, dass das Nutzungsrecht für
einen einzelnen Anwender auf einem einzelnen Computer gewährt wird.
ANDRAS überträgt Lizenzen Dritter nur zu deren Lizenzbedingungen.
13.3. Eine Reproduktion der von ANDRAS vertriebenen Waren und Software-Produkte,
ganz oder auszugsweise, ist dem Kunden nicht gestattet. Dieses gilt auch
für Handbücher und sonstige Waren- bzw. Produktunterlagen.
13.4. Die Rückübersetzung des Objektformats in das Quellformat
(Re-Assembling) ist unzulässig, es sei denn, ANDRAS ist in Insolvenz
gefallen und hat keine weiteren Vorkehrungen für die weitere Softwarepflege
getroffen.
13.5. Die Weitergabe der zur Nutzung überlassenen Software an Dritte
im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (Miete, Leasing etc.) ist
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch ANDRAS nicht zulässig.
Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung der zur
Nutzung an den Kunden überlassenen Software an Dritte ist nur zusammen
mit der Steuerung ohne Zurückbehaltung von Kopien erlaubt. Nach Ablauf
eines Jahres darf der Kunde die zur Nutzung überlassenen Betriebssysteme
ohne Zurückbehaltung von Kopien an Dritte nur mit Zustimmung von
ANDRAS veräußern. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung
verpflichtet, ANDRAS den Namen und die Anschrift des Dritten mitzuteilen.
Ferner hat der Kunde den Dritten zur Einhaltung der in diesem Vertrag
enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten, insbesondere die vorgenannten
Verpflichtungen im Falle einer Weiterveräußerung auch an seine
Kunden weiterzugeben.
13.6. Der Kunde darf die Software nur auf der dazugehörigen, von
ANDRAS gelieferten Steuerung, einsetzen. Jeder Wechsel der Steuerung ist
ANDRAS vorher schriftlich mitzuteilen.
13.7. Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 13.3., 13.4.
und 13.5. begründen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,00;
ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziff. 13.6. begründet
eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00.
13.8. Der Kunde haftet ANDRAS für Schäden aufgrund missbräuchlicher
Nutzung der Programme, insbesondere bei unzulässiger Weiterveräußerung
oder -vermietung an Dritte. Die unter Ziff. 13.7. verwirkte Vertragsstrafe
ist auf den von ANDRAS nachzuweisenden Schaden zur Verrechnung zu bringen.
14. Programmpflege
14.1. ANDRAS übernimmt die Pflege für von ihr gelieferter Software
gegen Zahlung einer monatlich vom Kunden zu entrichtenden Gebühr.
Hiervon unberührt bleibt die gewährleistungsrechtliche Verpflichtung
von ANDRAS. Die Programmpflege umfasst
- Supportleistung bei der Störungsbeseitigung von Programmablauffehlern,
- die Überarbeitung und Verbesserung der Betriebssysteme und Programme
hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs, des Programmablaufs sowie
der Bereitstellung von auf dem neuesten Stand befindlichen Dokumentationen
im Rahmen des eigenen Ermessens von ANDRAS.
14.2. Aufgrund der Komplexität von Hard- und Softwareanwendungen,
Netzwerken und spezifischen Konfigurationen beim Kunden kann ANDRAS nicht
für einen Erfolg der Fehlerbehebung einstehen, d. h., dass es trotz
des Bemühens von ANDRAS im Rahmen des Supports vorkommen kann, dass
Fehler durch die Umsetzung des Supports beim Kunden nicht behoben werden
können. Voraussetzungen für die Supportleistung sind, dass
- die Fehlerauswirkung reproduzierbar ist oder von dem Kunden konkret
unter genauer Angabe der Ursache und der Auswirkungen beschrieben wird,
- festgestellte Fehler vom Kunden unverzüglich schriftlich gemeldet
werden,
- die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen (Wartungshefte,
Protokolle etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Die Art der Supportleistung obliegt dem Ermessen von ANDRAS.
14.3. Die Software wird von ANDRAS regelmäßig nach eigenem
Ermessen überarbeitet und verbessert. Verbesserte Software wird dem
Kunden gegen Erstattung der Transportkosten und gegen gegebenenfalls entstehende
Installations- und Reisekosten angeboten. Der Kunde erhält von ANDRAS
Informationen über die jeweils verfügbaren Softwareversionen.
Die jeweils letzte Softwareversion wird von ANDRAS gewartet. Eine Software
ist verbessert, wenn unter Beibehaltung der zugrunde liegenden Strukturen,
einzelne Bereiche im Aufbau oder Programmablauf verändert werden.
Der Kunde hat durch den Abschluss des Programmpflegevertrages keinen Anspruch
darauf, eine gänzlich neu konzipierte und erweiterte Software (neue
Generation) zu erhalten, es sei denn, der Kunde zahlt zusätzlich
eine Gebühr für die Kosten der Neuentwicklung. Der Kunde übernimmt
verbesserte Softwareversionen, es sei denn, die Übernahme ist mit
unzumutbaren Nachteilen für den Kunden verbunden. Soweit der Kunde
oder ein unbefugter Dritter – abredewidrig – Änderungen
oder Erweiterungen der überlassenen Software vorgenommen hat, können
derartige Änderungen oder Erweiterungen nicht zur Begründung
eines unzumutbaren Nachteils verwandt werden. Übernimmt der Kunde
eine von ANDRAS angebotene, verbesserte Softwareversion nicht, so trägt
er den ANDRAS hierdurch entstehenden Mehraufwand.
15. Sonstiges
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten
und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. ANDRAS ist jedoch
berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3. An von ANDRAS erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen,
Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich ANDRAS seine
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von ANDRAS
genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag ANDRAS nicht erteilt wurde, ANDRAS auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen ANDRAS zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
15.4. ANDRAS weist darauf hin, dass Daten, die den Geschäftsverkehr
betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
15.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
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